Satzung

Vereinshaus Pavillon Zewen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Vereinshaus Pavillon Zewen“ – nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Sitz des Vereins ist 54294 Trier, Fröbelstraße 8.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am 31. 12. 2022.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein geht aus der bisherigen „Interessengemeinschaft Pavillon“ hervor, die von dem Musikverein Eintracht Trier-Zewen 1906 e. V., nachstehend „Musikverein“ genannt, und dem Deutschen Roten Kreuz Ehrang e. V., Ortsgruppe Zewen, im Folgenenden „DRK“ genannt, gebildet wurde. Er hat die Aufgabe das Pavillon (Grundstück und Gebäude) nachstehend „Einrichtung“ genannt, so zu bewirtschaften und zu verwalten, dass die Nutzung der Einrichtung durch die beiden Vereine zur Ausübung ihrer Vereinstätigkeit auf Dauer kostenfrei sichergestellt wird. Darüber hinaus soll die Einrichtung weiteren Vereinen/Gruppierungen oder Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden.

Bei Bedarf kann ebenfalls eine zeitweise Nutzung durch die Grundschule Zewen vereinbart werden.

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur zu seinem satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein wird diese Einrichtung entsprechend mit dem mit der Stadt Trier zu vereinbarendem Vertrag verwalten.

§ 3 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die daraufhin folgende Aufnahmebestätigung durch den Vorstand erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Hierbei ist die Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, ausschließen. Das Mitglied erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Fall des Widerspruchs obliegt die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
  6. Die      Rückgewähr von     Beiträgen,    Spenden       oder   sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

 § 4 Finanzierung der Vereinsaufgaben

  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen, Vermietungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Eventuelle Jahresüberschüsse sind für die Erhaltung der Einrichtung vorzusehen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres/Kalenderjahres fällig.

§ 5 Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die grundlegenden Entscheidungen des Vereins zuständig. Sie wählt und kontrolliert den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    1. Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstands,
    1. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen. Sie wird in der Regel ein Mal pro Jahr einberufen. Juristische Personen werden durch je eine vertretungsberechtigte Person vertreten.
  4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn die endgültige Tagesordnung. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    a. Bericht des Vorstands
    b. Bericht der Rechnungsprüfer
    c. Entlastung des Vorstands
    d. Wahl des Vorstands, sofern sie ansteht
    e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, sofern sie ansteht
    f.Festsetzung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr
    g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied (natürliche Person) hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme die nur persönlich — bei juristischen Personen durch den anwesenden Vertreter — abgegeben werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.

10.Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

11.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei (2) Jahren.

12.Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über die Abstimmungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss.

13.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.

 § 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, sowie — wenn und solange er/sie die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin des Stadtteils Trier-Zewen oder seinem Stellvertreter als geborenem Mitglied.

Von den vier (4) in den Vorstand zu wählenden Personen, müssen mindestens drei (3) dem Musikverein Trier-Zewen angehören.

  • Vorstand im Sinne des 526 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  • Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Nutzung der Einrichtung Hauses zu organisieren
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Erstellung der einzelnen Jahresberichte
  • Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) seiner Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst — bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Übrigen obliegt es dem Vorstand, über die Art und Weise der Geschäftsführung zu entscheiden.
  • Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen, in dem zumindest die getroffenen Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das Sitzungsprotokoll wir von mindestens zwei (2) vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 8 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung  anwesenden           Mitglieder.   Anträge         auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 § 9 Datenschutzregelungen

1. Die Regelung zum Datenschutz obliegt dem Vorstand und ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern drei (3) Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge auf Auflösung müssen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder oder sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind bei der ersten zum Zweck der Vereinsauflösung einberufenen Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, ist umgehend eine weitere Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Vereinsauflösung einzuberufen, die spätesten zwei Monate nach dem ersten Termin stattfinden muss. In dieser Mitgliederversammlung genügt für die Auflösung des Vereins die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu zwei (2) Drittel an den Musikverein und zu einem Drittel an das DRK.

§ 11 Liquidatoren

Zu Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt falls die Mitgliederversammlung keine andere Regelung beschließt.